Aktuelles

LSG Baden-Württemberg

11.05.2011

LSG Baden-Württemberg


Die Praxisinhaberin hat einen Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen. Inhalt:

1. Der als freie Mitarbeiter tätige Physiotherapeut übernimmt die Terminierung seiner Patienten bzw. bedient sich für die Terminierung seiner Patienten kostenpflichtig des Rezeptionspersonals der Einrichtung.

2. Er führt eine eigene Patientenkartei, benutzt einen eigenen Briefbogen und Visitenkarten und ist im Rahmen der Praxisgegebenheiten berechtigt, eigenes Therapiematerial zu schaffen und zu nutzen.

3. Der Physiotherapeut bestimmt seine Tätigkeitszeit in der Praxis und auch seine Urlaube selbst.

4. Er verpflichtet sich, urlaubsbedingte oder andere vorhersehbare Abwesenheitszeiten rechtzeitig vorher mitzuteilen, um eine ordnungsgemäße Patienteneinbestellung sicherzustellen.

5. Der Physiotherapeut ist nicht weisungsgebunden und unterliegt nicht den allgemeinen Praxisregelungen.

6. Die Betreiberin der Praxis stellt ihm ein für die physiotherapeutische Tätigkeit ausreichend geeigneten Behandlungsraum zur zur alleinigen Nutzung zur Verfügung, sie gestattet dem Therapeuten die Nutzung der für eine geregelte Tätigkeit erforderlichen Praxisräume, wie z.B. KGG-Anlage, Anmeldung, Wartebereich.

7. Die Betreiberin der Einrichtung übernimmt für den Physiotherapeuten auf Basis der Rechnungsstellung den Abrechnungsverkehr mit den gesetzlichen Krankenkassen, anderen Kostenträgern und Privatpatienten und erhält für die von ihr aufgrund des Vertrages mit den Physiotherapeuten übernommenen Leistungen 40 bzw. 30 Prozent der Vergütung für die von dem Physiotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen für gesetzlich und privat Versicherte. 

Ausführungen des LSG:

Die Tatsache, dass der Physiotherapeut für jeden übernommenen Auftrag einen vertraglich festgelegten Anteil an der Vergütung erhält, spricht nicht für das Fehlen eines unternehmerischen Risikos, dass für die freiberufliche Tätigkeit kennzeichnend ist. Ein unternehmerisches Risiko ergibt sich bereits daraus, dass der Physiotherapeut von der Betreiberin nur dann eine Vergütung erhält, wenn er Aufträge hat.Eine Vergütung ist somit nicht garantiert, sondern von der Auftragslage abhängig.

Der Umstand, dass der Physiotherapeut nicht selbst mit den Kostenträgern abrechnet und ggf. auch gar nicht abrechnen kann, sondern dies durch die Betreiberin der Einrichtung übernommen wird, schließt eine freie Mitarbeit in einer therapeutischen Einrichtung nicht aus, wobei das LSG auf eine alte Entscheidung des BSG (siehe oben) verweist. Entscheidend sei zudem, dass die Betreiberin der Einrichtung und der freiberuflich tätige Physiotherapeut vertraglich dessen Weisungsgebundenheit ausgeschlossen hätten, da letzteres ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist.

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Seit 01.04.2023 freuen wir uns, dass wir für Ludwigsburg Springer Jochen Reichert als Teil der Therapeutengemeinschaft mobile physios begrüßen dürfen.

Er ist Physiotherapeut mit der Zusatzqualifikation manuelle Therapie. Sollten Sie in Ihrer Praxis in Ludwigsburg Bedarf haben, melden Sie sich gerne unter info@mobile-physios.de oder telefonisch unter 0711-6727833.

Schnell sein lohnt sich, die Zeiten sind begrenzt.  

 

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