AZ: S 9 R 6209/15
"Maßgeblich sind die konkreten Umstände des individuellen Sachverhaltes. Eine abstrakte Festlegung für das Berufsbild ist nicht möglich (BSG-Urteil vom 24.03.2016. s.o.). [...]ausschlaggebend [...]sind stets die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls und [...] Gesamtbild der Tätigkeit. ... Die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit [...]überwiegen [...] deutlich."
Ausführungen des Sozialgerichtes, die für Selbständigkeit sprechen:
1. kein fachliches Weisungsrecht
2. kein Weisungsrecht bzgl. Zeit und Dauer der Tätigkeit
3. eigene Arbeitskleidung inkl. eigenem Namensschild, Aufsteller, Visitenkarten
4. keine Einbindung in die Arbeitsorganisation
5. unternehmerisches Risiko gegeben